Präambel (Vorwort)
Zur Erfüllung des Lehr- und Erziehungsauftrags der Schule gehen alle am Schulleben Beteiligten davon aus, dass sie im Rahmen des Schulgesetzes eine aktive Mitarbeit befürworten und zu einer vertrauensvollen Zusammenarbeit bereit sind. Diese Haus- und Schulordnung soll als Beitrag dazu verstanden werden.
Die Schule ist ein Teilbereich der Gesellschaft, daher sind Einschränkungen der garantierten persönlichen Freiheit (Artikel 2 des Grundgesetzes) zum Schutz der Allgemeinheit notwendig. Jede Einschränkung und jedes Verbot soll den Beteiligten erklärt werden.
Zu Beginn jedes Schuljahres sind über den Inhalt der vorliegenden Ordnung zu informieren:
Änderungen der Haus- und Schulordnung sind von den Beteiligten über ihre Gremien (gewählten Vertreter) in der Schulkonferenz zu beantragen.
Hausordnung
Gegenseitige Rücksichtnahme
Alle Beteiligten an der Schule haben die notwendige Rücksicht aufeinander zu nehmen, um einen geordneten Schulablauf zu ermöglichen.
Schutz des Eigentums
Alle Beteiligten haben das Eigentum der Schule pfleglich zu behandeln und zu schützen. Das Gleiche gilt auch für das Eigentum, das von den Beteiligten in die Schule mitgebracht wird. Der Kunststoffbelag des Sportplatzes soll besonders schonend behandelt werden (keine Dosenverschlüsse und Kaugummis wegwerfen). Das Mitbringen von wasserunlöslichen Faserstiften ist den Schülern nicht gestattet. Bei groben Verstößen gegen diese Regeln kann die Schule nicht haftpflichtig gemacht werden.
Sicherheit
Das Spielen mit Lederbällen in den Pausen ist nicht erlaubt.
Auf dem gesamten Schulgelände sind Fahrräder, Roller sowie motorgetriebene Zweiräder zu schieben. Kraftfahrzeuge haben im Schritttempo zu fahren.
Aus baupolizeilichen und schulorganisatorischen Gründen ist der Durchgang durch die Aula nur bedingt gestattet.
Das Mitbringen von Waffen und waffenähnlichen Gegenständen sowie Rauschmitteln jeder Art ist untersagt und wird strafrechtlich verfolgt.
Pünktlichkeit
Zu einem geordneten Schulablauf gehört ein pünktlicher Beginn der Unterrichtsstunden – dies ist auch bei Raumwechsel zu beachten.
Verlassen des Schulgeländes
In den Pausen und Stunden dürfen Schüler das Schulgelände nur mit Genehmigung des zuständigen Lehrers bzw. der Schulleitung verlassen.
Große Pausen
In den großen Pausen (9.25 Uhr bis 9.45 Uhr; 11.10 Uhr bis 11.25 Uhr und 12.50 Uhr bis 13.05 Uhr) haben sich die Schüler auf dem Hof bzw. dem freigegebenen Filialbereich (nicht zwischen November und Ostern) aufzuhalten. Bei Regen, Smogalarm oder Kälte brauchen sich die Schüler nicht auf dem Hof aufzuhalten.
Kleine Pausen
In den kleinen Pausen bleiben die Schüler in den Klassen. Über Ausnahmen entscheidet der zuständige Lehrer. Die Türen sind möglichst offen zu halten.
Essen und Trinken während der Schulzeit
Essen und Trinken sowie Kaugummikauen und Bonbonlutschen sind während des Unterrichts nicht erlaubt. Ausnahmen bei schriftlichen Arbeiten obliegen dem Lehrer. In den Fachräumen für Naturwissenschaften, Informatik und Sport darf nicht gegessen und getrunken werden (Unfallverhütung, Schutz der Geräte).
Rauchen
Das Rauchen ist für Schüler auf und vor dem Schulgelände der Max-von-Laue-Oberschule nicht gestattet.
Handys
Jeglicher Gebrauch, sowohl eines Handys als auch anderer digitaler Aufnahmegeräte (u.a. MP3-Player, Digicam) ist auf dem gesamten Schulgelände und im gesamten Schulgebäude nicht gestattet Die Geräte bleiben ausgeschaltet und sind unsichtbar in den Taschen unterzubringen.
Bei Zuwiderhandlung wird das Gerät eingezogen und kann nur von einem Erziehungsberechtigten im Sekretariat wieder abgeholt werden.
Die Schule übernimmt keine Haftung für die Geräte.
Weitere Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen behält sich die Schulkonferenz vor.
Schulordnung
Lob und Anerkennung sind wichtige Mittel der Erziehung. Schüler, die sich beispielhaft verhalten oder durch besondere Leistungen hervorgetan haben, können zusätzlich durch eine schriftliche Anerkennung oder Sachprämie ausgezeichnet werden.
Erziehungsmaßnahmen:
Wenn diese Erziehungsmaßnahmen wirkungslos geblieben sind, können zusätzliche Erziehungsmaßnahmen getroffen werden, die in der Klassenliste und im Schülerbogen zu vermerken sind.
Die Lehrkraft entscheidet unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit über das erzieherische Mittel, entsprechend dem Alter und der Persönlichkeit des Schülers.
Die Erziehungsberechtigten sind in geeigneter Weise und rechtzeitig über die gewählten Mittel zu informieren.
Ordnungsmaßnahmen:
Insoweit Erziehungsmaßnahmen nach § 62 nicht zu einer Konfliktlösung geführt haben oder keine Aussicht auf Erfolg versprechen, können Ordnungsmaßnahmen getroffen werden, wenn die Schülerin oder der Schüler die ordnungsgemäße Unterrichts- und Erziehungsarbeit beeinträchtigt oder andere am Schulleben Beteiligte gefährdet. Als nachhaltige Beeinträchtigung der ordnungsgemäßen Unterrichts- und Erziehungsarbeit ist auch ein mehrfaches unentschuldigtes Fernbleiben vom Unterricht anzusehen.
Folgende Ordnungsmaßnahmen sind nach § 63 Schulgesetzt vorgesehen:
Vor der Entscheidung über eine Ordnungsmaßnahme sind die Schülerin oder der Schüler und deren Erziehungsberechtigte zu hören. Für Punkt 4. bis 7. muss zusätzlich die Schulkonferenz gehört werden.
Antisemitische, rassistische oder terroristische Vorfälle sowie alle Vorfälle von Gewalt und Gewaltandrohung teilt der Schulleiter dem Landesschulamt mit und gibt an, welche pädagogischen und rechtlichen Maßnahmen die Schule getroffen hat bzw. plant.
Bei begründetem Verdacht, können die Schulleitung sowie eine Lehrkraft unter Hinzuziehung von Zeugen (Lehrer, Schüler) das Eigentum der Schüler nach Waffen und Rauschmitteln überprüfen und ggf. diese sicherstellen. Die Erziehungsberechtigten sind darüber schriftlich zu benachrichtigen und auf ihre Aufsichtspflicht hinzuweisen.
Werden von Schülern Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten begangen, prüft der Schulleiter, ob Strafanzeige erstattet wird.
Bei mutwilliger Beschädigung (z. B. Beschmieren von Wänden, Beschädigung von Mobiliar, Geräten u. ä.) soll der angerichtete Schaden nach Möglichkeit unter der Aufsicht der Eltern wieder gut gemacht werden. Eine Strafanzeige kann auch in diesem Fall erfolgen.
Bei Körperverletzung und bei der Drohung mit Waffen jeglicher Art ist umgehend die Polizei zu rufen und Strafanzeige zu erstatten.
Schulversäumnisse / Beurlaubungen
Für Beurlaubungen bis zu drei Tagen ist der Klassenlehrer zuständig, für stundenweise Beurlaubungen ggf. Der Fachlehrer. Über Beurlaubungen vor Beginn oder nach Ende der Sommerferien sowie über Beurlaubungen bis zu vier Wochen entscheidet der Schulleiter nach Stellungnahme des Klassenlehrers. Beurlaubungen sind bis zu drei Tage vor Beginn der Fehlzeit zu beantragen.
Bei Schulversäumnissen wegen Krankheit oder sonstiger unvorhergesehener triftiger Gründe sind die Erziehungsberechtigen verpflichtet, am ersten Fehltag die Schule telefonisch zu informieren. Am ersten Tag der Rückkehr in die Schule, hat der Schüler eine die Dauer seines Fernbleibens bestätigende Mitteilung der Eltern vorzulegen. Ärztliche Atteste müssen von den Eltern gegengezeichnet werden. Dies gilt für volljährige Schüler entsprechend mit der Maßgabe, dass die darin genannten Pflichten ihnen selbst obliegen.
Grundlage unserer Schulordnung:
Schulgesetz für Berlin, insbesondere § 62 / § 63 / § 78
Ausführungsvorschriften über Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen (A V -OEM)